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Frage von Gaucho (27.07.2009 | 16:19)
Seit 1989 gibt es für ausgewählte Arzneimittel(gruppen) sog. Festbeträge, siehe Ergänzungen! VG bbweb
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Ergänzungen
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bbweb schrieb am (28.07.2009 | 19:04):
Festbeträge für Arzneimittel
Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt gibt es eine Vielzahl von Arzneimitteln mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil auch identischer Zusammensetzung, deren Preise aber sehr unterschiedlich sind. Dies gilt vor allem, wenn der Patentschutz für Originalpräparate abgelaufen ist und Nachahmerpräparate, sog. Generika, auf den Markt kommen: Qualitativ hochwertige Generika bieten meist ein enormes Einsparpotenzial – bei vergleichbarer Wirkung und Zusammensetzung.
Seit 1989 gibt es daher für ausgewählte Arzneimittel(gruppen) sog. Festbeträge, d.h. Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittel-Preisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Festbeträge werden für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt. In der Praxis bedeutet das: Sobald für eine Wirkstoffgruppe ein Festbetrag festgelegt wurde, erstatten die Krankenkassen nur diesen Festbetrag. Der Arzt hat die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse verordnen kann.
Verordnet der Arzt dennoch ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten; das gilt auch für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren.
Festbetragsgruppen
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:
In der ersten Stufe legt der Gemeinsame Bundesausschuss Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können:
Die Festbetragsgruppen enthalten nur Arzneimittelwirkstoffe. Dort werden keine Fertigarzneimittel aufgeführt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen, auf deren Grundlage die Spitzenverbände der Krankenkassen die Festbeträge festsetzen.
In der zweiten Stufe legen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage von rechnerisch mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen Vergleichsgrößen Festbeträge fest, bis zu deren Höhe die Krankenkassen die Kosten tragen.
Die Krankenkassen können zudem mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind. Hierdurch wird das Festbetragssystem flexibler und für vertragliche Vereinbarungen geöffnet.
Neue Festbeträge ab 1. Juni 2008
Seit dem 1. Juni 2008 gelten für 71 Festbetragsgruppen neue Festbeträge. Sie sollen den Kassen zu einem zusätzlichen Einsparvolumen von 390 Mio. Euro pro Jahr verhelfen. Für 47 dieser Gruppen wird es zudem neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen geben. Dies gaben die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen am 11. April 2008 bekannt.
Nach der jährlichen Überprüfung des Festbetragsmarktes mit seinen 441 Festbetragsgruppen kamen die Kassen zu dem Ergebnis, dass die Festbeträge in 59 Gruppen aufgrund der Marktdynamik abzusenken sind. In zwölf Gruppen wurde der Festbetrag zum Zweck der gesicherten Versorgung angehoben, in acht Gruppen wurde er aufgrund mangelnder Besetzungszahlen aufgehoben. Die Spitzenverbände betonten, dass auch nach diesen Festsetzungsbeschlüssen in allen Gruppen eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet werde.
Mit ihren nun erfolgten Beschlüssen sind die Spitzenverbände der Krankenkassen zum letzten Mal ihrem gesetzlichen Auftrag zur Festsetzung von Arzneimittel-Festbeträgen und Zuzahlungsbefreiungsgrenzen nachgekommen. Ab 1. Juli 2008 werden beide Aufgaben vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen wahrgenommen.
Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/600.html
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